Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.2 (ST.2023.76; STA.2022.6929) Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1995, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Gegenstand Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 28. März 2023 Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt: "Tatort: […] (Wohnort der Beschuldigten) Tatzeitraum: Montag, 16. August 2021 / Montag, 23. August 2021 / Donnerstag, 26. August 2021 Dienstag, 1. Februar 2022 bis Dienstag, 31. Mai 2022 Deliktsbetrag: 17'578.90 Die Beschuldigte bezieht gemeinsam mit ihrem Ehemann B._____ (se- parate Anklage) seit dem 1. Oktober 2016 materielle Hilfe in der Ge- meinde Q._____, in der Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe wur- den die Beschuldigte und ihr Ehemann umfassend über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere ihre Mitwirkungs- und Meldepflicht bei ver- änderten Verhältnissen aufmerksam gemacht. Diese nahmen sie am 22. September 2016 bzw. 23. September 2016 unterschriftlich zur Kenntnis, in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2021 wurden die Beschuldigte und ihr Ehemann von der C._____ Aargau betreut. Per 1. Februar 2021 änderte die Zuständigkeit und das Ehepaar wird seither direkt von der Abteilung Soziales der Gemeinde Q._____ be- treut. Mit Verfügung der Abteilung Sozialdienst der Gemeinde Q._____ vom 12. Juli 2021 wurden die Beschuldigte und ihr Ehemann unter Zif- fer 6 nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede Veränderung in ihren persönlichen und/oder finanziellen Verhältnissen umgehend dem Sozialdienst zu melden ist. Kurze Zeit später im August 2021 unterzeichnete der Ehemann der Be- schuldigten den Einsatzvertrag mit der D._____ GmbH als Belader bei der E._____ AG in R._____ in welchem ihm ein Bruttolohn pro Stunde von CHF 25.00 zugesichert wurde. Dort leistete er am 16. / 23. und 26. August 2021 Arbeitseinsätze. Am 11. Januar 2022 unterzeichnete der Ehemann der Beschuldigten sodann den Arbeitsvertrag mit der F._____ AG in S._____, in welchem ihm ein monatliches Bruttoeinkom- men von CHF 4'000.00 (13. Monatslöhne) zugesichert wurde. Am 1. Februar 2022 nahm der Ehemann seine Tätigkeit bei der F._____ AG als Reinigungskraft auf und arbeitete dort bis am 31. Mai 2022. Erst im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bei der Abteilung Sozi- ales in Q._____ am 7. Juni 2022, wobei es um die Besprechung der weiteren beruflichen und sprachlichen Integration der Eheleute ging, legte der Ehemann der Beschuldigten sein zwischenzeitlich wieder be- endetes Arbeitsverhältnis bei der F._____ AG offen. Dabei wurde auch das Arbeitsverhältnis mit der D._____ GmbH in T._____ bekannt. -3- Obwohl der Beschuldigten und ihrem Ehemann bekannt war, dass sie jede Veränderung in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen umgehend der unterstützenden Behörde konkret der Abteilung Sozia- les der Gemeinde Q._____ melden mussten, unterliessen es die Be- schuldigte und ihr Ehemann, die Einkünfte, welche der Ehemann im Zeitraum vom August 2021 (16./23./26. August 2021) aus dem Arbeits- verhältnis bei der D._____ GmbH in T._____ (Einsatzfirma E._____ AG) und im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. Mai 2022 aus der Arbeitstätigkeit bei der F._____ AG in S._____ erzielte, zu melden. Na- mentlich erzielte der Ehemann der Beschuldigten aus diesen nicht ge- meldeten Arbeitsverhältnissen im August 2021 ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 638.70 bzw. im Zeitraum vom Februar 2022 bis Mai 2022 ein Nettoeinkommen inkl. Kinderzulagen in der Höhe von CHF 16'940.20. Gesamt erzielte der Ehemann der Beschuldigten dem- nach im genannten Zeitraum ein Nettoeinkommen von CHF 17'578.90. Indem die Beschuldigte, im Wissen um ihre Meldepflichten, die vorge- nannten Einkünfte dem Sozialdienst der Gemeinde Q._____ nicht mel- dete und somit verschwieg, täuschte sie die Gemeinde Q._____ derart, dass diese der Beschuldigten sowie ihrem Ehemann weiterhin die mit Verfügung vom 12. Juli 2021 festgesetzten Sozialhilfeleistungen aus- richtete. Dies wusste und wollte die Beschuldigte bzw. hielt es zumin- dest für möglich und nahm es in Kauf, zumal sie wusste, dass ihr Ehe- mann eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte und die Familie den- noch weiterhin Sozialhilfeleistungen bezog. Die Beschuldigte und ihr Ehemann bezogen im Tatzeitraum somit zu Unrecht insgesamt CHF 17'578.90 an materieller Hilfe von der Ge- meinde Q._____. Dadurch entstand der Gemeinde Q._____ ein finan- zieller Schaden in gleichem Umfang." 2. 2.1. Am 23. August 2023 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Beschuldigte sowie ihr Ehemann als beschuldigte Personen befragt wurden. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 23. Au- gust 2023: "1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe, leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. -4- 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. 2.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 6 Tagen vollzogen. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'397.90 d) andere Auslagen Fr. 75.00 Total Fr. 7'072.90 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Betrag von Fr. 1'675.00 zur Hälfte, somit der Betrag von Fr. 837.50, auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'397.90 (inkl. Fr. 385.90 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'397.90 (inkl. Fr. 385.90 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 2.3. Mit Eingabe vom 4. September 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufung an. 3. 3.1. Nachdem das schriftlich begründete Urteil der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau am 20. Dezember 2023 zugestellt worden war, erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Eingabe vom 9. Januar 2021 die Berufung und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei die Beschuldigte in vollumfänglicher Aufhebung der Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 23. August 2023 des mehrfa- chen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 -5- Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei die Beschuldigte in vollumfänglicher Aufhebung der Ziff. 2.1 und 2.2 und in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 750.00, er- satzweise 25 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. 3. Es sei die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. 4. Es seien in vollumfänglicher Aufhebung von Ziff. 3 und 4 die Verfah- renskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich der Beschuldigten auf- zuerlegen. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzah- len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschuldigten." 3.2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde den Parteien die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens mitgeteilt. 3.3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungs- erklärung gestellten Anträge. 3.5. Mit Eingabe vom 18. März 2024 erstattete die Beschuldigte die Berufungs- antwort und beantragte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vollumfänglich abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.6. Mit Eingabe vom 28. März 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau (unter Vorbehalt von Ausführungen anlässlich der Berufungs- verhandlung) auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort. -6- 3.7. Am 29. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten sowie ihres Ehemannes statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau richtet sich gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Qualifikation des mehrfachen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe als (jeweils) leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Sie beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a Abs. 1 StGB sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, einer Verbindungsbusse sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige An- gaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Be- zugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arg- list nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Ver- schweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbe- standsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Un- terlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Un- terschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garan- tenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden. Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden sowie ein -7- Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – wie auch beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a StGB insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvollständigen Angaben an sich. Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 148a StGB). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen vo- raus. Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Inte- resse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgebe- rischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tat- umstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird. Die untere Mindestgrenze liegt bei Fr. 3'000.00, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen ist. Die Ober- grenze ist bei Fr. 36'000.00 festgelegt, bei deren Überschreitung ein leich- ter Fall grundsätzlich ausscheidet, ausser es liegen im Sinne einer Aus- nahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken. Zu denken ist bei- spielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Im mittleren Bereich zwischen der Unter- und Obergrenze, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB entsprechend die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter aus- fallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbe- gehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhält- nisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkompo- nenten. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 ff.). Aus dieser -8- bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass für die An- nahme eines leichten Falls ein noch leichtes Tatverschulden genügt und kein sehr leichtes Verschulden bzw. keine sehr geringe kriminelle Energie verlangt wird. Dies trägt auch der – bei Fehlen eines leichten Falls – gra- vierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und dem Umstand, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obli- gatorischen Landesverweisung führen (im Gegensatz zum Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB, welcher mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet) ist, um Verbrechen han- delt, Rechnung (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aar- gau SST.2022.113 vom 18. April 2023 E. 7.2.2 und Urteil des Obergerichts Zürich SB200113 vom 10. September 2020 E. 2.3.1). 3. 3.1. 3.1.1. Es ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Ehemann der Beschuldigten am 22. September 2016 ein Gesuch um ma- terielle Hilfe stellte (act. 138 ff.). Das Gesuch enthielt u.a. das Beiblatt "Er- klärung zum Gesuch um materielle Hilfe" mit Ausführungen u.a. zur Mitwir- kungs- und Meldepflicht, welches der Ehemann am 22. September 2016 separat unterzeichnete (act. 148). Die Beschuldigte stellte am 23. Septem- ber 2016 ebenfalls ein Gesuch um materielle Hilfe (act. 143 ff.). Das Merk- blatt "Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe" befindet sich nicht in den Akten. Die Beschuldigte bestätigte indessen (wie auch im Gesuch ver- merkt, act. 147), dass ihr dieses abgegeben worden sei (Berufungsantwort N. 20). Die Beschuldigte und ihr Ehemann erhielten ab dem 1. Oktober 2016 materielle Hilfe der Gemeinde Q._____, wobei diese separat ausge- richtet wurde. Beide wurden in den betreffenden Verwaltungsentscheiden der Gemeinde Q._____, Abteilung Soziales, vom 10. Oktober 2016 u.a. darauf hingewiesen, dass sie Änderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sofort zu melden hätten (act. 328 ff. und 332 ff.). Die Betreu- ung erfolgte zunächst durch die C._____ Aargau (vgl. act. 296 ff.). Nach Übernahme der Betreuung ab Februar 2021 und Feststellung, dass die Be- schuldigte und ihr Ehemann verheiratet seien, verfügte die Gemeinde Q._____, Abteilung Soziales, mit Verwaltungsentscheid vom 12. Juli 2021, dass der Beschuldigten und ihrem Ehemann ab dem 23. Februar 2021 ge- meinsam Sozialhilfeleistungen von monatlich Fr. 4'188.00 (abzüglich sämt- licher Einkommen, zuzüglich Einkommensfreibetrag, Integrationszulage, Selbstbehalte und Krankenkassenfranchise) ausgerichtet werden. Zudem wurden die Beschuldigte und ihr Ehemann erneut (in Fettdruck) darauf hin- gewiesen, dass Veränderungen der persönlichen und/oder finanziellen -9- Situation umgehend der Abteilung Soziales Q._____ mitzuteilen seien (act. 160 ff.). Unbestritten ist sodann, dass der Ehemann der Beschuldigten am 16., 23. und 26. August 2021 bei der E._____ AG als Belader tätig war (act. 27 ff.), wofür er einen Lohn von Fr. 731.50 brutto bzw. Fr. 638.70 netto erhielt (act. 30 und 183 ff.). Von Februar bis Mai 2022 war er unbefristet mit einem 100%-Pensum bei der F._____ AG als Mitarbeiter Reinigung angestellt, wobei er insgesamt einen Nettolohn von Fr. 16'940.20 erhielt (act.174 ff.,179 ff., 245, 248, 251 und 254). Sowohl die Beschuldigte wie auch deren Ehemann meldeten die genannten Einkünfte des Ehemanns von insge- samt netto Fr. 17'578.90 der Gemeinde Q._____ zunächst nicht. Entspre- chend wurden der Beschuldigten und ihrem Ehemann ungekürzte Sozial- hilfebeträge in bisheriger Höhe ausgerichtet. Gemäss Strafanzeige des Ge- meinderats Q._____ vom 30. August 2022 (act. 130 ff.) erklärte der Ehe- mann erst anlässlich eines Gesprächs zur weiteren beruflichen und sprach- lichen Integration vom 7. Juni 2022, dass er Arbeit gefunden habe. Anläss- lich eines weiteren Gesprächs vom 14. Juni 2022 habe er die einverlangten Unterlagen mitgebracht und zudem angegeben, auch im Jahr 2021 ein- zelne Tage gearbeitet zu haben (act. 130 ff.). Es kann zudem auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (E. 2.3) verwiesen werden. 3.1.2. Damit unterliessen es die Beschuldigte und ihr Ehemann (zumindest zu- nächst), der Gemeinde Q._____ Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 17'578.90 zu melden, worauf diese irrtümlich weiterhin materielle Hilfe in bisheriger Höhe ausrichtete. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (E. 2.4.2) hätte dem Ehepaar vom erzielten Einkommen gemäss § 20a Abs. 2 der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau (SPV) ein monatli- cher Freibetrag von Fr. 400.00 sowie gemäss Ziffer C.6.3 der SKOS-Richt- linien ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 8.00 bis 10.00 pro Mahlzeit; Fr. 30.00 bei drei Arbeitstagen und Fr. 870.00 bei 87 Arbeitstagen) und der Mehrkosten für den Arbeitsweg (A- Welle-Monatsabo Fr. 125.00 für 4 Monate sowie an 3 Tagen Zugticket nach R._____ bzw. U._____ à Fr. 23.60) zugestanden. Im August 2021 arbeitete der Ehemann der Beschuldigten jedoch lediglich 3 ganze Tage, womit der Einkommensfreibetrag (EFB) gemäss § 20a Abs. 2 SPV für diesen Monat (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche einen Einkommens- freibetrag von Fr. 400.00 in Abzug brachte) lediglich mit 60.00 zu berück- sichtigen ist. Der Beschuldigten und ihrem Ehemann wurden damit zu hohe Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 14'448.10 ausgerichtet. Davon ent- fallen Fr. 477.90 auf die drei Arbeitseinsätze im August 2021 (Einkommen - 10 - von Fr. 638.70 abzüglich Fr. 60.00 EFB, Fr. 30.00 Kosten Verpflegung und Fr. 70.80 Kosten Arbeitsweg) und Fr. 13'970.20 auf die Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 (Einkommen von Fr. 16'940.20 abzüglich Fr. 1'600.00 EFB, Fr. 870.00 Kosten Verpflegung und Fr. 500.00 Kosten Arbeitsweg). 3.1.3. 3.1.3.1. Die Beschuldigte liess mit Berufungsantwort ausführen, sie habe ihren Ehe- mann darauf hingewiesen, dass die Arbeitstätigkeit bereits während der Probezeit zu melden sei. Ihr komme jedoch als Frau kulturell bedingt ledig- lich eine untergeordnete Rolle zu, was sich auch aus den Aussagen des Ehemannes ergebe, dass sie sich nicht einmischen dürfe (Berufungsant- wort N. 18). Die jeweiligen Merkblätter seien auf Deutsch und ohne Beizug eines Dolmetschers abgegeben worden. Sie sei zwar bemüht gewesen, al- les richtig zu machen, habe aber die Notwendigkeit einer sofortigen Mel- dung der Erwerbstätigkeit ihres Mannes nicht erkannt. Dass sie den Erhalt der Merkblätter mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, ändere daran nichts (Berufungsantwort N. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte hinsicht- lich der Frage der Verwertbarkeit der Aktennotiz zum Gespräch vom 14. Juni 2022, dass sie bei diesem Gespräch von der Sozialhilfebehörde auf eine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei (Plädoyer S. 9). 3.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtete die Aktennotiz vom 14. Juni 2022 anlässlich der Berufungsverhandlung als verwertbar, zumal keine Belehrung über die Mitwirkungspflichten zu finden sei und die darin festgehaltenen Aussagen nicht auf einen Aussagezwang hindeuten wür- den (Plädoyer S. 3). 3.1.3.3. Aus den Akten gehen sprachliche Schwierigkeiten der Beschuldigten und des Ehemanns hervor. Auch wenn offenbar eine gewisse Verständigung möglich war, machten die Sprachprobleme etwa die Ansetzung des zwei- ten Gesprächs vom 14. Juni 2022 im Beisein eines Dolmetschers notwen- dig. Zudem wies die C._____ Aargau in ihrem Übergabebericht vom 3. De- zember 2020 darauf hin, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann Unter- stützung bei der Erledigung administrativer Aufgaben benötigen würden (act. 158 f., 131). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es der Beschuldigten und ihrem Ehemann Schwierigkeiten bereitete, den In- halt des unterzeichneten Gesuchs um materielle Hilfe sowie der dazuge- hörigen Merkblätter und der nachfolgenden Verfügungen im Einzelnen zu verstehen sowie die darin enthaltenen Weisungen umzusetzen. Von gänz- lich fehlenden Deutschkenntnissen kann indessen nicht ausgegangen wer- den, zumal die Beschuldigte seit dem Jahr 2014 in der Schweiz lebt - 11 - (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8) und gemäss Übergabebericht der C._____ Aargau vom 3. Dezember 2020 auch Deutschkurse besucht habe und regelmässig einen Sprachtreff und eine Krabbelgruppe aufsuche (act. 158). Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschul- digte etwa die Ausführungen im Verwaltungsentscheid der Gemeinde Q._____ vom 12. Juli 2021, in welchem (fett gedruckt) erneut darauf hin- gewiesen wurde, dass Veränderungen der persönlichen und/oder finanzi- ellen Situation umgehend der Abteilung Soziales Q._____ mitzuteilen seien (act. 163), in keiner Weise verstanden habe. Im Übrigen musste sich der Beschuldigten und ihrem Ehemann, welche bereits seit dem Jahr 2016 So- zialhilfe bezogen, auch aufdrängen, dass sich der ausgerichtete Betrag an den persönlichen finanziellen Verhältnissen orientiert und dieser bei zu- sätzlichen Einnahmen angepasst wird, was eine Meldung einer entspre- chenden Veränderung erfordert. Die Beschuldigte gab sodann bereits an- lässlich des Gesprächs vom 14. Juni 2022 an, ihrem Mann gesagt zu ha- ben, dass er die gefundene Arbeit melden müsse, sie sich aber nicht habe einmischen dürfen (Aktennotiz, act. 171). Ihre Aussagen zum erzielten Ein- kommen ergingen freiwillig zur Sicherung des Anspruchs auf Sozialhilfe und in Ausübung der Mitwirkungspflicht. Druck und Zwang seitens der So- zialhilfebehörde (etwa durch Androhung von Straffolgen bei Nichtmitwir- kung) ist den Akten indessen nicht zu entnehmen und wird auch von der Beschuldigten bzw. deren Ehemann nicht geschildert, womit die Aktennotiz – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. 2.3.1) – trotz des fehlenden Hin- weises auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO verwertbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1). Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass ihr die Melde- pflicht bei veränderten finanziellen Verhältnissen bekannt war. 3.1.4. Zusammengefasst ist erstellt, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann das in den Monaten August 2021 (Fr. 638.70) sowie Februar bis Mai 2022 (Fr. 16'940.20) erzielte Einkommen des Ehemanns von insgesamt Fr. 17'578.90 trotz grundsätzlicher Kenntnis der sofortigen Meldepflicht der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q._____ zunächst nicht meldeten, so dass diese für die betreffenden Monate Sozialhilfe im Betrag von insgesamt Fr. 14'448.10 (Fr. 477.90 für August 2021 und Fr. 13'970.20 für Februar bis Mai 2022) zu viel ausbezahlte. 3.2. 3.2.1. Indem die Beschuldigte und ihr Ehemann es unterliessen, ihre verbesserte finanzielle Lage der Sozialhilfebehörde umgehend zu melden, täuschten sie die Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q._____ i.S.v. Art. 148a StGB, was dazu führte, dass ihnen zu hohe Sozialhilfebeträge ausgerichtet wur- den. Die Gemeinde erlitt dadurch einen Schaden in der Höhe der zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 14'448.10. Da – wie bereits - 12 - ausgeführt – gemäss Art. 148a StGB der durch die Tathandlung (vorliegend ein Unterlassen) herbeigeführte Erfolgseintritt bestraft wird, und nicht das Abgeben von unwahren oder unvollständigen Angaben oder das Ver- schweigen von Veränderungen, ist der Deliktsbetrag (entgegen der An- klage und der in der Berufung [ohne weitere Ausführungen hierzu] vertre- tenen Ansicht, Berufungsbegründung S. 2) auf Fr. 14'448.10 zu korrigieren. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt. 3.2.2. 3.2.2.1. Mit Berufungsantwort wird ausgeführt, dass die Beschuldigte nicht in der Absicht gehandelt habe, die Behörden aktiv zu täuschen und sich so einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Zudem habe sie von ihrem Mann kein Geld erhalten und habe nicht gewusst, wieviel er tatsächlich verdiene. Es passe nicht zum Verhalten einer vorsätzlich handelnden Person, die wis- sentlich und willentlich illegal Sozialhilfe beziehe, von sich aus zu erklären, dass der Ehemann eine Arbeitsstelle gefunden habe und damit einen Lohn zu erzielen vermöge (Berufungsantwort N. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ausgeführt, dass die Beschul- digte immer nur mündlich mit der Gemeinde kommuniziert habe. Sie habe die Arbeitstätigkeit ihres Mannes bei der ersten Gelegenheit offengelegt (Plädoyer S. 8). 3.2.2.2. Der Beschuldigten war aufgrund des obigen Beweisergebnisses trotz ihrer bescheidenen Sprachkenntnisse grundsätzlich bekannt, dass Einkünfte der Sozialhilfebehörde zu melden sind. Sie unterliess jedoch eine derartige Meldung und informierte sich auch nicht bei der Sozialhilfebehörde über ein korrektes Vorgehen, um allfällige Unklarheiten (etwa betreffend die Melde- pflicht bereits in der Probezeit) zu beseitigen, was ihr ohne Weiteres (auch ausserhalb der vorgesehenen Gespräche) möglich gewesen wäre. Hin- sichtlich der von Februar bis Mai 2022 erlangten Einkünfte beliess sie es bei einer Mitteilung an ihren Ehemann und wurde auch nicht tätig, als dieser ihrer Aufforderung, seine Arbeitstätigkeit zu melden, nicht nachkam und sich stattdessen auf den Standpunkt stellte, dass die Anstellung während der Probezeit noch nicht zu melden sei. Damit nahm die Beschuldigte zu- mindest in Kauf, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachkommen könnte und die Sozialhilfebehörde irrtümlicherweise zu hohe Beträge ausrichten würde. Sie handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 148a StGB erfüllt ist. 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Tat mehrfach begangen hat. Insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Arbeitseinsätzen im August 2021 bzw. von Februar bis Mai - 13 - 2022 ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte jeweils voneinander un- abhängig den Entschluss fasste, die Arbeitstätigkeit ihres Mannes nicht zu melden und sich auch nicht weiter über das korrekte Vorgehen zu informie- ren. 3.3. 3.3.1. Umstritten ist, ob es sich vorliegend noch um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt. 3.3.2. 3.3.2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Arbeitseinsatzes im August 2021 fest, dass die Deliktssumme von Fr. 137.90 weniger als Fr. 3'000.00 betrage, womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen sei (E. 2.5.2). Die Deliktssumme betreffend die Tätigkeit von Februar bis Mai 2022 betrage Fr. 13'970.20 und liege im unteren Mittelbereich der vom Bundesgericht festgesetzten Be- träge von Fr. 3'000.00 und Fr. 35'999.99. Die Beschuldigte habe den Tat- bestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Mel- dung verbesserter Verhältnisse erfüllt, was für die Bejahung eines leichten Falls spreche. Die Dauer des Verschweigens sei mit vier Monaten nur kurz gewesen und die Ehegatten hätten die Erwerbstätigkeit des Ehemannes von sich aus offengelegt und auch Belege wie den Arbeitsvertrag und Lohn- abrechnungen freiwillig herausgegeben. Konkrete Täuschungen oder Ver- suche, das Einkommen des Ehemannes durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, habe die Beschuldigte nicht unternommen. Insgesamt sei die aufgewendete kriminelle Energie als gering einzustufen und es liege auch hinsichtlich der Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor (E. 2.5.3). 3.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Berufungsbegründung aus, dass die Aufteilung und separate Prüfung der Deliktszeiträume unzu- lässig sei. Die Beurteilung habe über den gesamten Deliktszeitraum zu er- folgen. Der Deliktsbetrag von Fr. 17'578.90 liege im mittleren Zwischenbe- reich, in welchem nicht leichthin ein leichter Fall anzunehmen sei. Es habe eine vertiefte Prüfung der Umstände des konkreten Falles zu erfolgen. Der Sozialdienst habe erst im Juni 2022 anlässlich eines persönlichen Ge- sprächs von den Arbeitstätigkeiten im August 2021 sowie im Februar bis Mai 2022 erfahren. Ohne den Gesprächstermin wären die verschwiegenen Arbeitstätigkeiten wohl über einen längeren Zeitpunkt unentdeckt geblie- ben, was für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie spreche. In den Mo- naten Februar bis Mai 2022 hätten die Ehegatten durchschnittlich Einkünfte von Fr. 4'235.00 erzielt, was sogar den berechneten monatlichen Sozialhil- febedarf von Fr. 4'188.00 übersteige. Damit hätten sie sich über einen - 14 - längeren Zeitraum einen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstan- dard leisten können. Hinzu komme, dass die Beschuldigte bzw. deren Ehe- mann während des angeklagten Tatzeitraums nicht bloss eine Tätigkeit, sondern Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern verschwiegen hätten. Be- reits im Jahre 2021 seien gegen die Beschuldigte bzw. deren Ehemann Sanktionen ergriffen worden, da sie das Geld für die Fremdbetreuung der Kinder sowie für die Miete für August 2021 anderweitig ausgegeben hätten. Dieses Verhalten sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichti- gen. Insgesamt könne nicht mehr von einer bloss geringen kriminellen Energie gesprochen werden und es sei ein nur leichtes Tatverschulden zu verneinen (Berufungsbegründung S. 3 f.; vgl. auch Plädoyer Berufungsver- handlung). 3.3.2.3. Mit Berufungsantwort wird ausgeführt, dass die separate Beurteilung der beiden Vorfälle korrekt sei. Auch bei gesamthafter Beurteilung der Delikts- summe würde sich diese indessen angesichts der geringen Erhöhung von Fr. 137.90 weiterhin im Mittelbereich bewegen. Die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten dessen Arbeitstätigkeit nur wenige Monate nach Antreten der Arbeitsstelle gemeldet. Bei der Arbeitstätigkeit im August 2021 habe es sich nur um vereinzelte Arbeitstage gehandelt und der Deliktsbetrag von Fr. 137.90 sei minimal. Insgesamt sei die Erwerbstätigkeit nur kurz unent- deckt geblieben, wobei die Beschuldigte und ihr Ehemann diese schliess- lich von sich aus offengelegt hätten, was – wenn überhaupt – von einer geringen kriminellen Energie der Beschuldigten zeuge. Diese habe zudem ihren Ehemann darauf hingewiesen, dass die Arbeitstätigkeit bereits in der Probezeit zu melden sei. Als Ehefrau habe sie sich aber nicht in die Ange- legenheiten des Ehemanns einmischen dürfen. Zudem seien die Merkblät- ter auf Deutsch und ohne Beizug eines Dolmetschers abgegeben worden. Die Beschuldigte sei bemüht gewesen, alles richtig zu machen, habe je- doch die Notwendigkeit einer sofortigen Meldung nicht erkannt. Insgesamt erweise sich das Verschulden der Beschuldigten als gering. In der Vergan- genheit seien offenbar Beträge nicht bestimmungsgemäss verwendet wor- den, was zur direkten Bezahlung des Mietzinses, der Fremdbetreuungs- kosten und der Krankenkassenbeiträge geführt habe. Seither seien die Be- schuldigte und ihr Ehemann jedoch nicht mehr negativ aufgefallen, weshalb sich daraus keine erhebliche kriminelle Energie ableiten lasse (Beschwer- deantwort N. 17 ff.; vgl. auch Plädoyer S. 6 ff.). 3.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des mehrfach erfüllten Tatbe- stands von Art. 148a StGB die separate Beurteilung des Vorliegens eines leichten Falls i.S.v. Art. 148a StGB zu erfolgen hat. - 15 - 3.3.4. Der Deliktsbetrag für die drei Arbeitseinsätze im August 2021 beträgt nach dem Gesagten Fr. 477.90 (vgl. E. 3.1.2) und bewegt sich damit weit unter dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzbetrag von Fr. 3'000.00 bis zu welchem stets ein leichter Fall anzunehmen ist (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Mit der Vorinstanz ist damit diesbezüglich von einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. 3.3.5. Betreffend die Monate Februar bis Mai 2022 liegt ein Deliktsbetrag von Fr. 13'970.20 vor. Dabei handelt es sich zwar um einen nicht unerheblichen Betrag. Dieser liegt jedoch immer noch im unteren Mittelbereich der vom Bundesgericht festgelegten Grenzbeträge von Fr. 3'000.00 und Fr. 36'000.00. Entsprechend sind die weiteren Tatumstände zu prüfen und zu eruieren, ob das Verschulden in einem Mass herabgesetzt ist, welches die Anwendung des privilegierten Falls rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3; BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 ff.). Die Beschuldigte und ihr Ehemann erfüllten den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse, was nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung für einen leichten Fall sprechen kann (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 m.w.H.). Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. Juni 2022 legten sie die Anstellung des Ehemanns von sich aus offen. Dass das Gespräch zur Klärung der beruflichen (und sprachlichen) Integration angesetzt wurde, vermag daran – soweit dies der Beschuldigten und ihrem Ehemann über- haupt bekannt gewesen sein sollte – nichts zu ändern. Die Beschuldigte und ihr Ehemann versuchten in keiner Weise irgendwelche Verschleie- rungshandlungen vorzunehmen, was ebenfalls zu ihren Gunsten zu be- rücksichtigen ist. Hinzu kommt die Dauer des Verschweigens und damit des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs, welche mit vier Monaten noch als relativ kurz zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3). Der Umstand, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann trotz bekannter Schwierigkeiten bei der Erledigung administrati- ver Aufgaben und sprachlicher Defizite nicht umfassender und allenfalls unter Beizug übersetzter Dokumente oder eines Dolmetschers begleitet wurden, vermag keine das Verschulden mildernde Mitverantwortung der Behörde zu begründen, zumal die Beschuldigte und ihr Ehemann durchaus in der Lage gewesen wären, bei Unklarheiten nachzufragen, was sie – trotz Kenntnis der grundsätzlichen Meldepflicht – unterliessen. Es ist jedoch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt haben (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6). Dass die Beschuldigte und ihr Ehemann bereits im Jahr 2021 Einkünfte des Ehemanns nicht gemeldet hatten (vgl. E. 3.3.4), wirkt sich leicht erschwerend aus. Angesichts der da- maligen Tatumstände – eventualvorsätzliches Unterlassen der Meldung - 16 - von drei Arbeitseinsätzen und einem Deliktsbetrag von insgesamt lediglich Fr. 477.90, Meldung von sich aus zusammen mit der Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 und ohne weitere Verschleierungshandlungen – wird das Verschulden dadurch indessen nicht deutlich erhöht. Nicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen ist die von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau angeführte bestimmungswidrige Verwendung von Geldern, welche die direkte Bezahlung von Miete, Krankenkasse und Fremdbetreu- ung zur Folge gehabt habe, zumal die genauen Umstände im vorliegenden Verfahren weitgehend unbekannt geblieben sind und in diesem Zusam- menhang weder der Beschuldigten noch ihrem Ehemann strafrechtlich re- levantes Verhalten vorgeworfen wurde. Insgesamt ist die von der Beschul- digten und ihrem Ehemann aufgewendete kriminelle Energie noch als ge- ring einzustufen, was auch mit der (wie erwähnt) im unteren Mittelbereich einzuordnenden Deliktssumme zu vereinbaren ist. Damit ist – mit der Vor- instanz – ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen. 3.3.6. Zusammengefasst erfüllte die Beschuldigte mehrfach den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S. eines leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. Da- ran würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn (wie von der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht) die zu viel ausbezahlten Sozial- hilfeleistungen gesamthaft beurteilt würden, zumal (auch in diesem Fall) der Deliktszeitraum vom August 2021 kaum ins Gewicht fallen würde und die von Februar bis Mai 2022 aufgewendete kriminelle Energie – wie in E. 3.3.4 f. ausgeführt – noch als leicht zu bezeichnen wäre. 4. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich, womit die Beschuldigte des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, leichter Fall, ge- mäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. 5. 5.1. Der Tatbestand gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bedroht (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist eine Gesamtbusse i.S.v. Art 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.2. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 600.00. - 17 - Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung wird weder durch die Beschuldigte noch durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beanstandet. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, welche unter Berücksichtigung des sog. Doppelverwertungsverbots die verschuldensreduzierenden Faktoren, die bereits zur Annahme eines leichten Falls führten, nicht noch einmal berücksichtigte und welche insbe- sondere angesichts der im Zeitraum von Februar bis Mai 2022 erlangten Deliktssumme von Fr. 13'970.20, die sie im unteren Mittelbereich für die Annahme eines leichten Falls ansiedelte, innerhalb der Kategorie von leich- ten Fällen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ausging. Dass es in erster Linie am arbeitstätigen Ehemann gewesen wäre, das Ein- kommen zu melden, ist zwar insofern nicht zutreffend, als es sich um das Familieneinkommen handelte, dessen Meldung der Beschuldigten eben- falls oblag. Andererseits ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie zumindest ihrem Ehemann mitgeteilt hat, dass er sein Einkommen bereits in der Probezeit melden müsse. Dass sie sich der abweichenden Meinung ihres Ehemanns nicht widersetzt hat, ist angesichts ihrer offenbar kulturell bedingten untergeordneten Stellung in der Familie nicht zusätzlich zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Insgesamt ist im Vergleich zum ebenfalls be- schuldigten Ehemann von einem leicht geringeren Verschulden auszuge- hen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, dass die Familie mit vier minderjährigen Kindern und der nicht erwerbstätigen Beschuldigten bei einem Einkommen des Ehemanns von Fr. 4'400.00 (act. 516 und 558) nahe am Existenzminimum lebt, erscheint die von der Vorinstanz festge- setzte Einsatzstrafe von Fr. 500.00 Busse angemessen. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im August 2021, insbesondere zu der tiefen Deliktssumme, auf- grund welcher von einem leichten Verschulden auszugehen sei, sind zu- treffend. Die angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vorge- nommene Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 100.00 auf Fr. 600.00 er- scheint dabei angemessen. 5.3. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzulegen (STE- FAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 106 StGB). 5.4. Insgesamt ist die Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 600.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu belegen. - 18 - 6. Da vorliegend weder eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB vorliegt und auch die Voraussetzungen gemäss Art. 66abis StGB nicht gegeben sind, erübri- gen sich Ausführungen zur Landesverweisung. 7. Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Be- rufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abzuweisen. 8. 8.1. 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gespro- chen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig auf- zuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtli- che Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend. Der beschuldigten Per- son können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last geleg- ten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwen- dig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt (mit Ausnahme des korrigierten Deliktsbetrags) grundsätzlich als erstellt. Dass sie auf eine mil- dere rechtliche Qualifikation erkannte, ist für die Kostenverlegung nicht re- levant. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind der Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens damit vollumfänglich aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend anzupassen. 8.1.2. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz zugesprochene Entschä- digung ist zu bestätigen. Entsprechend der Kostenauflage ist die Entschä- digung von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. - 19 - 8.2. 8.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Berufungsverfahren weitgehend. Sie unterliegt hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung lediglich marginal. Es rechtfertigt sich damit, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger macht mit Honorarnote vom 29. Oktober 2024 einen Stundenaufwand von insgesamt 25.73 Stunden geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass der Kontakt mit dem amtlichen Verteidiger des Ehe- manns der Beschuldigten nicht als notwendiger Aufwand zu entschädigen ist (Aufwendungen vom 22.9.2023 mit 0.25 Stunden, vom 11. Februar 2024 mit 0.17 Stunden und 17. Oktober 2024 mit 0.50 Stunden, insgesamt 0.92 Stunden). Gleiches gilt für den am 16. Februar 2024 verrechneten An- rufversuch an die Beschuldigte, welcher als administrativer Kleinstaufwand nicht zu entschädigen ist (0.17 Stunden). Der für die Ausarbeitung des Plä- doyers (rund 12 beschriebene Seiten) geltend gemachte Aufwand von ins- gesamt 12.67 Stunden erscheint zudem sehr hoch. Dabei sind die erstmals im Berufungsverfahren getätigten Abklärungen zur Landesverweisung (inkl. Situation in Eritrea) zwar nicht zu beanstanden. Im Übrigen konnten jedoch Synergien zu der ausgearbeiteten Berufungsantwort (rund fünf be- schriebene Seiten, Aufwand 4.75 Stunden) sowie zu den bereits im Verfah- ren vor Vorinstanz getätigten Aufwendungen genutzt werden. Insgesamt erscheint damit für die Ausarbeitung des Plädoyers und die Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Aufwand von 7 Stunden angemessen, was eine Kürzung um 5.67 Stunden ergibt. Insgesamt ist der geltend gemachte Auf- wand um 6.76 Stunden auf angemessene 18.97 Stunden zu reduzieren. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) ist dem amt- lichen Verteidiger damit ein Honorar von insgesamt Fr. 4'754.10 auszurich- ten (Honorar Fr. 4'173.40, Auslagen Fr. 224.45, 8.1 % MwSt Fr. 356.25). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, leichter Fall, gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, bei schuld- hafter Nichtbezahlung 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'754.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 4. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'675.00 (inkl. Anklagege- bühr) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'397.90 (inkl. MwSt) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 21 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler