3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Untersuchungshaft von 1 Tag (25. März 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 5'600.00 ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.