VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV (Anklageziffer 3); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 5). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, Probezeit 4 Jahre, - 21 - sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.