Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anstaltentreffen zum Anbau von Betäubungsmitteln) freigesprochen. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem engen Zusammenhang mit den Vorwürfen des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln, wofür er auch schuldig gesprochen wurde, und es sind keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären, weshalb der Beschuldigte die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'036.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) zu tragen hat.