Sodann ist die Kostennote an die effektive Dauer der (zweiten) Berufungsverhandlung von 1.75 Stunden inkl. Weg anzupassen. Entsprechend ist die Kostennote um 4.75 Stunden zu kürzen, womit bei einem zu entschädigenden Aufwand von 17.25 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 122.50 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Entschädigung von insgesamt gerundet Fr. 4'250.00 resultiert. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 19 -