Der amtliche Verteidiger hat eine Kostennote eingereicht, wobei nicht vorbehaltlos darauf abgestützt werden kann. Für das Ausfertigen der Berufungsantwort werden 5 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint und nicht zu beanstanden ist. Jedoch sind die weiteren 8 Stunden Aufwand für die Vorbereitung der Verhandlung inkl. Plädoyer um 3 Stunden zu kürzen. Das Plädoyer umfasst 10 sehr gross beschriebene Seiten, worin grösstenteils auf bereits Vorgebrachtes zurückgegriffen wird, der Aufwand hielt sich mithin in Grenzen. Sodann ist die Kostennote an die effektive Dauer der (zweiten) Berufungsverhandlung von 1.75 Stunden inkl. Weg anzupassen.