Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen nur hinsichtlich der beantragten Dauer der Landesverweisung nicht vollständig durch. Dies betrifft jedoch einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Freiheitsstrafe und der Anordnung der Landesverweisung ist die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen bzw. ist gar eine höhere als die von ihr beantragte Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.