Eine fakultative Landesverweisung ist für die Dauer zwischen 3 bis 15 Jahre auszusprechen. Vorliegend erscheint aufgrund der nicht unerheblichen Schwere des Verschuldens und dem hohen Interesse der Öffentlichkeit an einer Wegweisung einerseits und dem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angemessen.