An der ersten Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger des Beschuldigten sodann, dass der Beschuldigte kurz vor dem Termin in Serbien notfallmässig hospitalisiert worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 28. November 2024; entsprechende Nachweise wurden nie eingereicht). Als der Beschuldigte auch zur zweiten Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, führte der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass er an die am Montag stattfindende Verhandlung kommen wolle und dafür am Samstag einen Bus von Serbien in die Schweiz nehme (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025, S. 2).