Sein Bruder erklärte bei beiden vorinstanzlichen Hauptverhandlungen, zu denen der Beschuldigte beide Male unentschuldigt nicht erschienen ist, dass sich der Beschuldigte seines Wissens in Serbien aufhalte (GA act. 69 und 148). An der ersten Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger des Beschuldigten sodann, dass der Beschuldigte kurz vor dem Termin in Serbien notfallmässig hospitalisiert worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 28. November 2024; entsprechende Nachweise wurden nie eingereicht).