Der Beschuldigte ist – soweit dies dem Obergericht bekannt ist – ledig und hat keine Kinder. Seine beiden Brüder sowie seine Eltern wohnen in der Schweiz (UA act. 38). Diese Familienbeziehungen fallen nicht unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, die dem Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschuldigten zu seinen Eltern oder Geschwistern besteht. In Serbien leben gemäss Akten noch seine Grosseltern (GA act. 148). Per 30. Juni 2020 hat er sich von T._____ nach U._____ abgemeldet und per 1. Dezember 2020 erneut von U._____ nach T._____, ohne sich im Anschluss in T._____ angemeldet zu haben.