3.3. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 35). Er ist in der Schweiz zusammen mit seinen zwei Brüdern bei den Eltern aufgewachsen und hat die obligatorischen Schulen besucht. Der Beschuldigte hat demnach seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und ist aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.