Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 zu vollziehen sind. Mithin ist der Vollzug der Widerrufsstrafe von 40 Tagessätzen erforderlich, um dem Beschuldigten hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe eine verbesserte Legalprognose zu stellen und ihm so für die in diesem Verfahren ausgesprochene Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat von der einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).