2.8.3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. März 2018 angesetzte Probezeit von 2 Jahren (ab 7. März 2018), verlängert mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 um ein Jahr (18. Juni 2020 bis 18. Juni 2021), ist im Juni 2021 abgelaufen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist im heutigen Zeitpunkt somit bereits verstrichen. Ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. März 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 ist deshalb nicht mehr möglich.