2.8. 2.8.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend begangenen Straftaten noch während laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 6. März 2018 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 und des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00 gewährten bedingten Vollzugs begangen.