Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77; BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 7 Tage festzusetzen. - 13 -