2.6.3. Dem Beschuldigten ist unter Berücksichtigung des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie des Vollzugs der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 (Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00; siehe dazu unten) knapp keine Schlechtprognose zu stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, die für die Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren auszusprechen. 2.7. Die für die Übertretungen ausgefällte Busse von Fr. 200.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, womit es sein Bewenden hat.