2.6.2. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung zwei Mal unentschuldigt nicht erschienen und hat auch keine aktuellen Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation eingereicht. Die Tagessatzhöhe ist daher mit der Vorinstanz gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB auf das Regelmindestmass von Fr. 30.00 festzusetzen, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Unterschreiten dieses Tagessatzes erfüllt wären.