2.5.7. Zusammenfassend ist für den Diebstahl, das Fahren ohne Berechtigung, die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und die Vereitelung - 12 - von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.