Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafen und die Einsatzstrafe ist um einen Monat auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).