Aus den persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten – er ist gemäss Akten ledig und kinderlos – ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Eine solche lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.3 mit Hinweisen).