jedoch – soweit dem Obergericht bekannt – bis dato nicht gemacht, obwohl er dessen Telefonnummer ausfindig machen konnte (vgl. UA act. 359). Ebenso wenig hat der Beschuldigte – soweit den Akten zu entnehmen ist – Abzahlungen betreffend die von ihm anerkannte Zivilforderung geleistet, obwohl er mehrmals beteuerte, die Zivilforderung bezahlen zu wollen.