Der Beschuldigte ist zwar betreffend alle ihm vorgeworfenen Straftaten geständig, aufgrund der insofern liquiden Beweislage drängt sich jedoch deswegen keine Strafreduktion auf. Ebenso scheinen die Beteuerungen und die gezeigte Reue nicht über eine reine Tatfolgenreue hinauszugehen. Der Beschuldigte erklärte zwar wiederholt, dass er sich bei C._____, dem Eigentümer des gestohlenen Motorrads, entschuldigen möchte, hat dies - 11 -