2.5.5. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6), weist er doch zwei Vorstrafen u.a. wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Betrugs auf, die mit Geldstrafen von 40 und 150 Tagesätzen sowie Bussen von Fr. 1'400.00 und Fr. 1'500.00 bestraft wurden (vgl. aktuellen Strafregisterauszug). Die Vorstrafen sprechen von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, zumal der Beschuldigte mit seinen weiteren Widerhandlungen im einschlägigen Bereich des Strassenverkehrsrechts rückfällig wurde.