Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in einem engen situativen Zusammenhang mit dem Fahren ohne Berechtigung stand. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate erscheint angemessen.