Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht mehr von einer leichten Form der Vereitelung und damit einhergehend von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in einem engen situativen Zusammenhang mit dem Fahren ohne Berechtigung stand.