Polizei auch nicht möglich, den Beschuldigten innert nützlicher Frist ausfindig zu machen und allenfalls eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anzuordnen. Zwar lag der Flucht primär die Angst zugrunde, wegen seines fehlenden Führerausweises aufzufliegen, nichtsdestotrotz hat sich der Beschuldigte bewusst von einer Polizeikontrolle entfernt. Der Beschuldigte verfügte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und es wäre ihm ein leichtes gewesen, die Polizeikontrolle und die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit über sich ergehen zu lassen, entsprechend schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten.