Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt sodann zwar ebenfalls die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigentumsdelikt dar (siehe dazu oben). Es handelt sich somit nicht etwa um einen konsumierten Tatbestand. Auch ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte vor dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug entwendet hat oder nicht. Die Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen angemessen um zwei Monate zu erhöhen.