Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Entwendungen zum Gebrauch von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass diese in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung (siehe dazu oben) steht. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt sodann zwar ebenfalls die Verkehrssicherheit.