Bei der Bestimmung des Verschuldens ist jedoch auch der gesetzgeberische Entscheid zu berücksichtigen, dass eine Privilegierung des Täters im Falle, dass er das Motorfahrzeug eines Angehörigen oder Familiengenossen entwendet (Antragsdelikt, blosse Übertretung), nur dann greift, wenn der Täter den erforderlichen Führerausweis hat (Art. 94 Abs. 2 SVG), und es sich bei der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, in Bezug auf die Administrativmassnahmen um eine mittelschwere Widerhandlung handelt (Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG). Das Verhalten des -9-