Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Bei der Bestimmung des Verschuldens ist jedoch auch der gesetzgeberische Entscheid zu berücksichtigen, dass eine Privilegierung des Täters im Falle, dass er das Motorfahrzeug eines Angehörigen oder Familiengenossen entwendet (Antragsdelikt, blosse Übertretung), nur dann greift, wenn der Täter den erforderlichen Führerausweis hat (Art.