Der Beschuldigte hat sich des Autoschlüssels des Toyota Land-Cruiser seines Vaters behändigt, obwohl ihm dieser ausdrücklich verboten hatte, mit seinen Autos zu fahren (UA act. 259) und ist damit die oben genannte Strecke von Q._____ nach R._____ gefahren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen.