2.5.3. Hinsichtlich der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schützt die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigentumsdelikt dar (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 und 6 zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen).