Insgesamt ist hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung zufolge Entzugs des Führerausweises in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem gerade noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer Einzelstrafe von vier Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Verkehrsregelverletzung in keinem Zusammenhang, weder zeitlich noch sachlich, mit dem Diebstahl stand. Entsprechend höher ist der Gesamtschuldbeitrag zu gewichten. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate.