Berechtigung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass er mit direktem Vorsatz handelte, stellt hingegen den Normalfall dar und kann sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).