Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt trotz Entzugs des Führerausweises eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen verantwortungslos ein Motorfahrzeug geführt. Er macht denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt geltend, sondern bringt vor, er habe zur Familienweihnacht in S._____ gelangen wollen (UA act. 359). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.