Der Beschuldigte hat sich am 7. Januar 2021 um ca. 14.15 Uhr hinter das Steuer eines Motorfahrzeuges gesetzt und ist damit von Q._____ nach R._____ gefahren. Es handelt sich um eine vergleichsweise kurze, jedoch aufgrund der Streckenführung und den dort – trotz eher geringen Verkehrsaufkommens zu dieser Zeit – möglichen anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgängern nicht geradezu gefahrenlose Strecke. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren.