Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten.