Insgesamt ist für den Diebstahl unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Deliktsbetrags, der Verwerflichkeit seines Handelns und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und den davon erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen. -7- 2.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: