Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt bei der Firma seines Vaters angestellt und hat monatlich Fr. 4'500.00 verdient (Untersuchungsakten [UA] act. 39 f.). Es hat damit keine finanzielle Not bestanden. Der Beschuldigte hat vielmehr den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg, um zu Geld zu kommen, gewählt. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, das für ihn fremde Eigentum bzw. Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden zu gewichten (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).