Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich des Diebstahls verfügt hat, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt bei der Firma seines Vaters angestellt und hat monatlich Fr. 4'500.00 verdient (Untersuchungsakten [UA] act.