Zwar mag der Entscheid, genau dieses Motorrad zu stehlen, spontan gekommen sein; anschliessend wurde jedoch sehr planmässig und gezielt vorgegangen, um einerseits das Motorrad zu entwenden und anschliessend die deliktische Herkunft des Motorrads zu verschleiern. Mit diesem Vorgehen, das von erheblicher krimineller Energie zeugt, ist der Beschuldigte deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands des Diebstahls hinausgegangen, was sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt.