Für die Übertretungen (Fahren ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregelverordnung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen. Die Hinderung einer Amtshandlung ist nur mit einer Geldstrafe bis 30 Tagessätze bedroht. Für die übrigen vom Beschuldigten -5- erfüllten Tatbestände kommen wahlweise eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Frage.