VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung die Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe auf 17 Monate (unbedingt), eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und eine Busse von Fr. 200.00 (Berufungsbegründung S. 3).