2. 2.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Schuldsprüchen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, der Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen von Sicherheitsgurten gemäss Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 96 VRV i.V.m.