Zur erneut angesetzten Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 ist der Beschuldigte erneut unentschuldigt nicht erschienen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025, S. 2). Entsprechend wurde das Berufungsverfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). -4-