1.3. Der Beschuldigte ist zur ersten Berufungsverhandlung vom 28. November 2024 nicht erschienen. Gemäss Angaben seines Verteidigers sei er in Serbien notfallmässig hospitalisiert worden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 28. November 2024, S. 2). Entsprechende Belege wurden vom Beschuldigten jedoch nie nachgereicht. Damit gilt der Beschuldigte als unentschuldigt nicht erschienen.