1.2. Die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Antrag des Beschuldigten in seiner vorgängigen Berufungsantwort weder notwendig noch sinnvoll.