1. 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids) sowie die Nichtanordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung (Dispositivziffer 8). Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. November 2023 nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).