3.2. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängig eingereichter Berufungsantwort vom 7. Mai 2024 die Abweisung der Berufung. 4. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 28. November 2024 unentschuldigt nicht erschienen. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 ist der Beschuldigte erneut unentschuldigt nicht erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: